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Die bif ist eine vom
Kanton Zürich gemäss
Opferhilfegesetz (OHG)
anerkannte Beratungsstelle.
Strafgesetzbuch StGB (Bund)
Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft sind Delikte, die strafrechtlich verfolgt werden können. Es wird dabei zwischen Antragsdelikten und Offizialdelikten unterschieden.
Antragsdelikte
Sind Taten, die nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn das Opfer einen formellen Strafantrag stellt.
Das Opfer hat die Möglichkeit, die Strafanzeige zurückzuziehen.
Beispiele Antragsdelikte
- Tätlichkeit
- Hausfriedensbruch
- Ehrverletzung
- Missbrauch der Fernmeldeanlage
Achtung - Eine Meldung bei der Polizei ist noch kein Strafantrag. Die Anzeige eines Antragsdeliktes muss innerhalb von 3 Monaten seit Deliktsdatum erstattet werden.
Offizialdelikte
Sind Taten, die strafrechtlich verfolgt werden müssen, sobald die Polizei oder Justiz Kenntnis davon hat. Die Taten werden von Amtes wegen verfolgt, unabhängig davon, ob das Opfer dies wünscht. Verfolgt werden Gewalthandlungen zwischen Ehepartnern und eingetragenen Partnerschaften bis zu einem Jahr nach der Scheidung, bzw. einem Jahr nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, sowie zwischen heterosexuellen oder homosexuellen LebensparterInnen mit einem gemeinsamen Haushalt bis zu einem Jahr nach deren Trennung.
Beispiele Offizialdelikte
- Sexuelle Nötigung
- Vergewaltigung
- Einfache Körperverletzung
- Wiederholte Tätlichkeiten
- Drohung
Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens bei Offizialdelikten
Im Zusammenhang mit dem Schutz der Opferinteressen kann die zuständige Behörde bei bestimmten Offizialdelikten (z. B. einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten in der Ehe und in der Partnerschaft) das Strafverfahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer darum ersucht. Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer innerhalb von 6 Monaten die provisorische Einstellung widerruft. Ohne Widerruf innerhalb von 6 Monaten wird das Verfahren durch die zuständige Behörde definitiv eingestellt. Das Verfahren kann nur auf Ersuchen des Opfers eingestellt werden. Es kann aber gegen den Willen des Opfers fortgesetzt werden.
Ablauf Strafverfahren
Opfer einer Straftat haben die Möglichkeit, Anzeige zu erstatten. Bitte beachten Sie dazu unbedingt den folgenden Abschnitt: "Konstituierung als Privatkläterschaft im Strafverfahren". Anzeige kann bei einem Polizeiposten nach Wahl erstattet werden. Es können auch indirekt Betroffene, z. B. Nachbarin, Familienmitglieder Anzeige oder Meldung bei der Polizei erstatten. Unabhängig ob Antrags- oder Offizialdelikt, die Polizei muss eingreifen, die Gewalt unterbinden und zuhanden der Strafverfolgungsbehörden ermitteln.
Nach der ersten polizeilichen Ermittlung werden die Unterlagen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und das Opfer zu einem späteren Zeitpunkt nochmals von der Untersuchungsbehörde zum Vorfall befragt. Je nach Sachlage kann die Untersuchungsbehörde selber eine Strafe aussprechen (Strafbefehl) oder aber Anklage beim Gericht erheben.
Konstituierung als Privatklägerschaft im Strafverfahren
Will sich ein Opfer aktiv am Strafverfahren beteiligen, so muss es sich als Privatklägerschaft konstituieren. Eine Konstitution erfolgt durch eine entsprechende Erklärung bei der Strafverfolgungsbehörde und muss bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens, d.h. bis zur Anklageerhebung (Vorliegen der Anklageschrift, Übermittlung der Akten an das Gericht etc.) abgegeben werden. Die Staatsanwaltschaft muss die Gewalt betroffene Person ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen. Diese Information erfolgt im Kanton Zürich ein Formular der Staatsanwaltschaft. Ein Strafantrag bei Antragsdelikten führt automatisch, d.h. ohne eine weitere Erklärung, zur Konstituierung als Privatklägerschaft. Der Strafantrag gilt mit anderen Worten als Erklärung, sich als Privatklärerin am Verfahren beteiligen zu wollen.
Weitere Informationen finden Sie in diesem Merkblatt der Stadtpolizei Zürich, ab Seite 9
Opferrechte im Strafverfahren
Als Opfer von Häuslicher Gewalt stehen Ihnen besondere Rechte im Strafverfahren zu (Opferhilfegesetz / Kantonale Opferhilfestelle / Merkblatt: Opferhilfe)
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