Zivilgesetzbuch ZGB (Bund)

Persönlichkeitsschutz (Art. 28 lit.b ZGB)

Im Gegensatz zum Gewaltschutzgesetz, bei dem die Polizei unmittelbar nach einer Gewalttat Schutzmassnahmen aussprechen kann, ist der Persönlichkeitsschutz auf längerfristige Sicherheit ausgerichtet.

Befürchtet eine gewaltbetroffene Frau, dass sie auch nach der Trennung noch belästigt und bedroht wird und kann sie das glaubhaft machen, hat sie die Möglichkeit, beim Bezirksgericht zu klagen. Insbesondere kann sie ein Kontakt-, ein Annäherungs-  sowie ein Ortsverbot beantragen, in gewissen Fällen sogar unbefristet. Dies kann die Betroffene zum Beispiel gleichzeitig im Rahmen einer gerichtlichen Trennung beantragen oder als separates Verfahren, wenn sie unverheiratet war oder in lesbischer Beziehung lebte.


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